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BVerfG - Entscheidung vom 16.10.2002

2 BvR 159/01

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur Begründung wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom 12. Januar 2001 Bezug genommen. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. [...]
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