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SchlHOLG - Entscheidung vom 20.08.2001

16 W 130/01

Normen:
ZPO § 850b Abs. 2

Fundstellen:
InVo 2002, 189
OLGReport-Schleswig 2002, 59
Rpfleger 2002, 87

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2 , 577 Abs. 2 ZPO . 1. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist die [...]
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