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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 09.11.2001

2 U 138/01

Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2
HGB § 128
BGB § 714
ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 i.V.m. § 3

Fundstellen:
BB 2001, 2607
DB 2002, 366
JuS 2002, 499
NZG 2002, 84
OLGReport-Stuttgart 2002, 72
WM 2002, 667

I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, haften die Beklagten persönlich für die an sich nicht mehr streitige Werklohnforderung der Klägerin. Die Haftung [...]
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