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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 11.04.2001

3 U 155/00

Normen:
HGB § 89a § 89a Abs. 2
ZPO § 539 § 261 Abs. 3 Nr. 1 § 36 § 167
EuGVÜ Art. 21 Art. 21 Abs. 1 Art. 22 Art. 27 Nr. 3 Art. 6 Nr. 3
EMRK Art. 6

Fundstellen:
IPRax 2002, 125
OLGReport-Stuttgart 2001, 288

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 89 a Abs. 2 HGB geltend. Zwischen der Beklagten, einer Produzentin von Aluminiumdruckgusstellen mit Sitz in Ancona/Italien, und der Klägerin, [...]
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