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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 05.09.2001

3 U 30/01

Normen:
HGB § 435 § 429 § 429 Abs. 3 S. 2 § 428 § 429 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1
BGB §§ 249 ff. § 425 Abs. 1 § 252 § 325 § 254
ZPO § 543 Abs. 1 § 287 § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713

Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 436

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Die Beklagte haftet für den streitgegenständlichen Schaden gemäß § 425 Abs. 1 BGB . Die Möbel der Klägerin sind auf dem Transport von Weingarten nach Burgkirchen [...]
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