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OLG Naumburg - Entscheidung vom 03.04.2001

9 U 8/01

Normen:
HGB § 377 Abs. 2 Hs. 2 § 377 Abs. 1, Abs. 5 § 377 § 377 Abs. 2 Hs. 1 § 377 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2
BGB § 295

Fundstellen:
OLGR-Naumburg 2001, 417
OLGReport-Naumburg 2001, 417

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet [ A ]. Auf die ( klageerweiternde ) Anschlussberufung [...]
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