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OLG München - Entscheidung vom 04.07.2001

12 UF 820/01

Normen:
BGB § 1567 Abs. 1

Fundstellen:
DRsp I(166)380b-c
FamRZ 2001, 1457

'Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, dass zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, dass die häusliche [...]
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