Die Beschwerde gegen die Kürzung der Erhöhungsgebühr von 6/10 auf 3/10 um 21.401,70 DM hat Erfolg, weil gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe der entstandenen und angemeldeten Kosten haften. [...]
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