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OLG Hamburg - Entscheidung vom 06.12.2001

3 U 251/01

Normen:
ZPO § 91a

Fundstellen:
AfP 2002, 59
MDR 2002, 598
OLGReport-Hamburg 2002, 238
ZUM 2002, 295
wrp 2002, 337

Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten beider Instanzen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen [...]
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