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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 21.10.2001

3 Ss 287/01

Normen:
StPO § 265 § 473 Abs. 3 § 465 Abs. 1 § 465 Abs. 2 § 349 Abs. 2 § 349 Abs. 4
StVG § 24 a § 25 Abs. 1 § 24 a Abs. 2 § 24 a Abs. 3 § 26 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 6 § 82 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 § 33 Abs. 3 S. 3
StGB § 316 § 316 Abs. 1 § 316 Abs. 2 § 78 Abs. 3 Nr. 5
StrEG § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 2
BGB § 276 § 277

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 18.7.2001 wegen fahrlässigen Führen eines Kraftfahrzeuges trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Ferner wurde [...]
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