I. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1998 Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM und Verdienstausfall von 8.960 DM aus §§ 823 Abs. 1 , 847 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs. 1 [...]
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