Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin mit Recht für den Verlust ihres Schmucks, ihrer Uhr und ihres Bargeldes gemäß §§ 701 Abs. 1 und Abs. 2 , 702 Abs. 1 (a.F.) BGB 1.500,-- DM nebst [...]
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