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LG Dortmund - Entscheidung vom 16.03.2001

8 O 57/01

Fundstellen:
EWiR 2001, 601
WuB 2002, 1017
ZBB 2001, 286
NJW-RR 2006, 935 (red. Leitsatz)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 [...]
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