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FG München - Entscheidung vom 30.01.2001

6 K 2841/99

Normen:
AO § 90 Abs. 2
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33a Ab. 1

I. Im vorliegenden Verfahren ist noch streitig, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1995 der Kläger zusätzliche Telefonaufwendungen als Werbungskosten und Leistungen an Verwandte in Bulgarien als [...]
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