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FG Brandenburg - Entscheidung vom 13.06.2001

5 K 310/00

Normen:
InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S 1
AO 1977 § 150 Abs. 3
HGB § 49
InvZulG § 7 Abs. 1

Fundstellen:
EFG 2001, 1533

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Be- und Verarbeitung von Hölzern und Kunststoffen. Der einzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, H. B., wurde Ende Dezember 1998 [...]
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