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FG Berlin - Entscheidung vom 23.04.2001

8 K 8466/99

Fundstellen:
EFG 2001, 887

Von einem häuslichen Arbeitszimmer kann nur ausgegangen werden, wenn der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit hergerichtet ist und nicht andere Zwecke (z.B. Aufbewahrung von Unterlagen) im Vordergrund stehen. [...]
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