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EuGH - Entscheidung vom 05.04.2001

Rs C-201/99

Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August1989 (ABl. L 282, S. 1), Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990(ABl. L 247, S. 1) und Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1) Anhang I Kombinierte Nomenklatur Abschnitt 16 Anmerkung 2 Buchstabe b, Tarifposition 8529,Tarifposition 8543 Unterposition 8020, Tarifposition 8528 Unterposition 1091

Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-2701
HFR 2001, 726
ZfZ 2001, 304

[01] Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen [...]
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