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BayObLG - Entscheidung vom 09.01.2001

1Z BR 137/00

Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3, § 1617b Abs. 1 Satz 1, 4, § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1618a (a.F.)
EGBGB Art. 224 § 3
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1

Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 1

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern der 1995 geborenen Tochter. Der Beteiligte zu 1 hat ihr gemäß § 1618 BGB a.F. seinen Familiennamen K. erteilt. Am 6.7.1998 haben die Eltern gegenüber [...]
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