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BayObLG - Entscheidung vom 28.02.2001

3Z BR 381/00

Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1
AktG § 306 Abs. 7

Fundstellen:
AG 2001, 594
AnwBl 2003, 182
DB 2001, 1549
DB 2001, 1662

I. 1. Die Antragsteller sind Aktionäre der A-AG; deren frühere Mehrheitsaktionärin ist die B-AG. Die beiden Gesellschaften waren Antragsgegnerinnen eines Spruchstellenverfahrens. Sie hatten einen Beherrschungs- und [...]
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