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BayObLG - Entscheidung vom 30.01.2001

1Z BR 138/00

Normen:
BGB § 1618
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 45 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2001, 77

I. Die 1995 geborene 'A' und der 1996 geborene 'B' sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 und erhielten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern 'E', den diese nach dem Namen des Beteiligten zu 2 bestimmt [...]
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