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BGH - Entscheidung vom 11.12.2001

VI ZR 350/00

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266a

Fundstellen:
GmbHR 2002, 213
MDR 2002, 515
NJW 2002, 1123
NZA 2002, 923
NZG 2002, 289
NZS 2002, 421
VersR 2002, 321
WM 2002, 347
ZIP 2002, 524

Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der M-GmbH auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für den Monat Juni 1995 in Höhe von noch 166.061,18 [...]
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