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BGH - Entscheidung vom 31.10.2001

2 ARs 271/01; 2 AR 146/01

Der Bundesgerichtshof ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung betrifft Sachen, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind. Beide [...]
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