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BFH - Entscheidung vom 18.09.2001

V B 129/01

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO [...]
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