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BFH - Entscheidung vom 03.05.2001

III B 60/00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der [...]
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