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BFH - Entscheidung vom 23.11.2001

VI R 125/00

Normen:
EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 52 Abs. 62 § 67 Abs. 1 S. 1
AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4 § 171 Abs. 10 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. d S. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 40 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2002, 294
BFH/NV 2002, 392
BFHE 197, 387
BStBl II 2002, 296
DStR 2002, 169

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Kindergeld-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zugunsten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) geändert werden kann. Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Kindergeld für [...]
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