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AG Luckenwalde - Entscheidung vom 20.11.2001

17 C 269/00

Normen:
PlfVG § 3
StVG § 7
BGB § 847

Das Versäumnisurteil vom 30. August 2000 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. [...]
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