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AG Göttingen - Entscheidung vom 07.11.2001

74 IK 118/01

Fundstellen:
ZInsO 2001, 1121

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO ). Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 17 Gläubigern [...]
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