Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung in Nr. III im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2000 auf 2.000 DM gemäß § 20 Abs. 3 , § 13 Abs. 1 GKG ist nicht zu beanstanden. [...]
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