Entgegen dem Verwaltungsgericht, dessen angegriffene Streitwertfestsetzung wohl auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Auffangwert: 8 000 DM) beruht, ist der Streitwert in vorliegender Verwaltungsstreitsache nach § 13 Abs. 1 Satz [...]
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