I. Nach Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 3) hat der den Änderungsbeschluss zu Urk.R.-Nr. 287/99 beurkundende Notar die Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ausgestellt (Urk.R.-Nr. 287/99) [...]
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