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OLG München - Entscheidung vom 11.01.2000

25 U 4113/99

Normen:
AUB 88 § 10 S. 1
GKG § 65
VVG § 12 Abs. 3 § 6 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2 S. 2 § 543 Abs. 1 § 270 Abs. 3 § 519 b Abs. 1 S. 2 § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 270 Abs. 3

Fundstellen:
OLGR-München 2000, 75
OLGReport-München 2000, 75
VersR 2000, 1530

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche aus einer mit der Beklagten am 11. 6. 1997 abgeschlossenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen, in Höhe von DM 264.900 geltend, weil er bei einem [...]
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