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OLG Hamburg - Entscheidung vom 12.09.2000

8 W 223/00

Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 2
GKG (1975) § 19 Abs. 1 Satz 1
GKG (2004) § 45 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Fundstellen:
JurBüro 2001, 27
MDR 2001, 355
MDR 2001, 56
OLGReport-Hamburg 2001, 148

Die gemäß § 11 RpflG a.F. als Beschwerde geltende Erinnerung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die auf seiten der Kläger erwachsene Prozeßgebühr ist seitens der Rechtspflegerin richtig [...]
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