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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 01.09.2000

9 W 69/00

Normen:
GKG § 15 § 61 § 65 Abs. 1 § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 § 25 Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 2 § 261 Abs. 2 § 297 § 308 Abs. 2 § 91 § 92 § 91 a § 93 § 344 Abs. 1 § 96 § 269 Abs. 3
KostVfg § 32 Abs. 9 § 3

Fundstellen:
MDR 2000, 1457
OLGReport-Düsseldorf 2000, 477

Die Beklagte war Gläubigerin einer in notarieller Urkunde titulierten Kaufpreisforderung von 650.000 DM. Nachdem sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde in Höhe des vollen Betrages hatte [...]
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