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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 18.04.2000

24 U 29/99

Normen:
BGB § 611 § 675 § 667 § 134 § 677 § 683 § 684 S. 2, S. 1 §§ 812 ff. § 242 § 670
RBerG § 3 Nr. 6
WEG § 16 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 § 23 Abs. 4 S. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 27 Abs. 2 Nr. 2 § 27
ZPO § 78 Abs. 1 § 265 Abs. 2 S. 1 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 1
Teilungserklärung § 17 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 § 3 Abs. 2 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 3 § 3 Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 85

Die Kläger sind Mitglieder einer großen Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Beklagte und der frühere, am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte sind Rechtsanwälte. Bis zum 30. September 1996 hatten sie eine [...]
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