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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 15.08.2000

10 W 67/00

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
RpflG § 11 Abs. 2 Satz 5
VV-RVG Vorbemerkung 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
ZPO §§ 139 165

Fundstellen:
JMBl NRW 2001, 51
JurBüro 2001, 137
MDR 2000, 1276
OLGReport-Düsseldorf 2000, 436

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht davon abgesehen, die streitige Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Höhe von [...]
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