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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 27.11.2000

10 UF 159/00

Normen:
ZPO § 621 e § 239 Abs. 1 §§ 239 ff. § 250 § 239 Abs. 2, Abds. 3, Abs. 4
FGG § 53 b Abs. 1
VAHRG § 10 a § 10 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 10 a Abs. 1 S. 2 § 10 a Abs. 4 § 10 a Abs. 5 § 10 a Abs. 8 § 3 b Abs. 1 Nr. 2 § 10 a Abs. 7 S. 2
BGB § 1587 b Abs. 1 § 1587 e Abs. 4 § 1587 b Abs. 3 S. 1 a.F.
KostO § 94 Abs. 3 S. 2 § 94 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6

Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [...]
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