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LG Darmstadt - Entscheidung vom 23.03.2000

5 T 1350/99

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10.11.1999 den Beteiligten zu 1) für die Führung der Betreuung in der Zeit vom 01.01.1999 bis 18.10.1999 lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 480 DM gegen die [...]
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