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LG Bonn - Entscheidung vom 09.06.2000

11 O 168/99

Normen:
BRAGO § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5
GKG (1975) §§ 6 11
GKG (2004) § 3 § 67 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
KV-GKG (1975) Nr. 9000, Nr. 9002
KV-GKG (2004) Nr. 9000, Nr. 9002 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
RVG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
ZPO § 104 Satz 3

Fundstellen:
AGS 2000, 210

Die Antragsteller sind gemäß § 49 GKG als Antragsschuldner verpflichtet, die durch die Zustellung des noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses entstehenden Zustellungskosten, die gegen die Antragsgegner im [...]
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