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LAG Hamburg - Entscheidung vom 05.05.2000

3 TaBV 6/00

Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 3 Satz 2
ZPO §§ 935 940

Fundstellen:
AiB 2001, 50
AuR 2000, 356

Die Beschwerde des Betriebsrates ist begründet. Der für die begehrte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben. Nach der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts hat der [...]
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