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BayObLG - Entscheidung vom 29.05.2000

3 ObOWi 34/00

Normen:
AFG § 150a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, 3 § 230 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2
SGB IV § 99 Abs. 2 § 107 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 a.F. § 111 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4
SGB X § 98 Abs. 2 Satz 2

Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 82
DB 2000, 2024
NStZ-RR 2000, 377
wistra 2000, 434

I. Der Betroffene ist der tatsächliche Verantwortliche der B. Bau GmbH, der auch die Geschäfte führt, während sein Sohn zwar als ihr Geschäftsführer eingetragen ist, für sie aber nur 'auf dem Papier' verantwortlich [...]
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