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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2000

11 B 52.99

Normen:
BGB § 730 Abs. 2 S. 2
FlurbG § 138 Abs. 1 S. 2 § 140 S. 3
GefStoffV § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3
LwAnpG § 64
SachRBerG § 28 S. 1 Nr. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 95 § 104
VwGO § 58 Abs. 2 § 67 Abs. 1 S. 1, 2 § 86 Abs. 1 § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 133 Abs. 2 S. 1, Abs. 5

Fundstellen:
UPR 2000, 279

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß der Kläger sie zunächst ohne anwaltliche Vertretung beim Oberverwaltungsgericht [...]
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