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BVerwG - Entscheidung vom 23.05.2000

8 B 69.00

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Die zweimonatige Begründungsfrist beginnt - worauf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen [...]
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