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BVerwG - Entscheidung vom 03.11.2000

6 B 50.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2000 ist unanfechtbar. Gegen eine nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 891 ZPO durch [...]
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