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BVerwG - Entscheidung vom 19.12.2000

1 B 190.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , weil sie nicht erkennen lässt, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungstatbestände sie sich [...]
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