Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.00 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: OVG Land Nordrhein-Westfalen - 18.1.1996 - 20 A [...]
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