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BVerfG - Entscheidung vom 13.05.2000

1 BvR 602/96

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 24.01.1996 - [...]
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