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BSG - Entscheidung vom 31.08.2000

B 4 RA 28/00 R

Normen:
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 9, § 57, § 249 Abs. 6, § 249 Abs. 7

I Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Kindererziehungszeit (KEZ) sowie einer Berücksichtigungszeit (BZ) vorzumerken; in diesem Zusammenhang geht es im [...]
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