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BSG - Entscheidung vom 09.02.2000

B 9 SB 8/98 R

Normen:
GKG (1975) § 11 Abs. 1
GKG (2004) § 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
JVEG § 10 Abs. 1 § 22 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG)
KV-GKG (1975) Nr. 9000
KV-GKG (2004) Nr. 9000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
SGB X § 21 Abs. 3 § 100 Abs. 1
SchwbG § 3 § 4
ZuSEG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Anl 1 Nr. 3 § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 2

Fundstellen:
DStR 2000, 1486
HVBG-INFO 2000, 1926
NJW 2001, 2823
SGb 2000, 262
ZfS 2000, 178

I Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für eine vom Kläger erteilte Auskunft. Der Beklagte forderte im Jahre 1995 den Kläger - einen Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - unter Verwendung des [...]
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