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BFH - Entscheidung vom 19.10.2000

VI R 73/00

Normen:
FGO § 120 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2001, 333

Die Revision ist unzulässig, sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision schriftlich zu begründen. Dies erfordert [...]
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