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BFH - Entscheidung vom 26.06.2000

III B 28/00

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Nach der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung [...]
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